Die Duldungspflicht eines zunächst baulich ordnungsgemäß errichteten Überbaus entfällt nicht ohne Weiteres dadurch, dass dieser allmählich verfällt.
-OLG Frankfurt Urt. v. 16. 11.2011 – 1 U 292/10-
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Rechtsanwältin für Miet- und WEG-Recht, Zivilrecht und Versicherungsrecht
Die Duldungspflicht eines zunächst baulich ordnungsgemäß errichteten Überbaus entfällt nicht ohne Weiteres dadurch, dass dieser allmählich verfällt.
-OLG Frankfurt Urt. v. 16. 11.2011 – 1 U 292/10-