Der Käufer bei einem Handelskauf (hier: Lieferung von Betonfertigteilen) muss die gelieferten Waren gemäß § 377 HGB unverzüglich untersuchen, was auch bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet, und etwaige Mängel unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer muss trotz gegebenenfalls vorhandener Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen, es sei denn, es handelt sich um solche Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.

-OLG Brandenburg, Urt. v. 22.02.2012 – 4 U 69/11-