Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk trotz fehlender Abnahmereife ab, ist die Abnahme dem OLG München zufolge ungeachtet der vorhandenen Mängel wirksam. Die Abnahmeerklärung kann auch nicht wegen Irrtums über die fehlende Abnahmereife angefochten werden, weil das Anfechtungsrecht durch die vorrangigen §§ 633 ff BGB ausgeschlossen ist. Das gilt sogar dann, wenn der Auftragnehmer die Abnahmefähigkeit arglistig vorspielt. Denn die Arglistfolgen sind speziell in § 634a Abs. 3 BGB geregelt.

-OLG München, Urt. v. 13.12.2011-9 U 2533/11-