Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von Trier
Die Bundespolizei ist nur unter engen Voraussetzungen zum Einschreiten auf Bahnhofsvorplätzen befugt. Das Vorgehen der Bundespolizei war rechtswidrig, weil sie für die unternommenen Maßnahmen sachlich nicht zuständig war. Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Maßgeblich für die Bestimmung des [...]