1. Die Zweit­woh­nungsteu­er für eine leer ste­hen­de Woh­nung darf nicht er­ho­ben wer­den, wenn sie aus­schließ­lich als Ka­pi­tal­an­la­ge und nicht auch für ei­ge­ne Wohn­zwe­cke bzw. als Woh­nung für An­ge­hö­ri­ge vor­ge­hal­ten wird. Zwar darf eine Ge­mein­de zu­nächst von der Ver­mu­tung aus­ge­hen, dass eine Zweit­woh­nung auch bei zeit­wei­li­gem Leer­stand der per­sön­li­chen Le­bens­füh­rung diene und daher zweit­woh­nungsteu­er­pflich­tig ist.

2. Diese Ver­mu­tung wird aber er­schüt­tert, wenn der In­ha­ber sei­nen sub­jek­ti­ven Ent­schluss, die Woh­nung aus­schließ­lich zur Ka­pi­tal­an­la­ge zu nut­zen, auch wenn er sie nicht ver­mie­te, durch ob­jek­ti­ve Um­stän­de er­här­ten könne. Die Klä­ger wur­den für ihre seit Jah­ren leer ste­hen­den und nach­weis­lich nicht ge­nutz­ten Zweit­woh­nun­gen, die sie nach ihren An­ga­ben le­dig­lich zur Ka­pi­tal­an­la­ge hiel­ten, ohne sie je­doch zu ver­mie­ten („Be­ton­geld“), von den Ge­mein­den Felda­fing und Bad Wies­see zur Zweit­woh­nungsteu­er her­an­ge­zo­gen.

-BVerwG, Ur­t. v. 15.10.2014 – 9 C 5.13-