Keine Freizeichnung für grob fahrlässig verursachte Schäden in AGB!
Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 a und b BGB nicht stand. -BGH, Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 26/14-


