1. Die von einem Tragwerksplaner erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, nämlich die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt.

2. Wird die Prallwand eines Brennstoffbunkers nach Fertigstellung und Inbetriebnahme belastungsbedingt aus der Verankerung gerissen, liegt ein Mangel der Statik vor, da die Statik die Standfestigkeit der Prallwand gewährleisten soll.

-OLG Frankfurt, Urt. v. 14.04.2015 – 15 U 189/12-