Ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde muss keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins zurückerstatten. Dies gilt auch für den Fall, dass der ehrenamtliche Feuerwehrmann erklärte, dass er der Freiwilligen Feuerwehr für mindestens zehn Jahre als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen zur Verfügung steht. Für den – hier eingetretenen – Fall, dass er den Dienst als Kraftfahrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen sollte, hatte sich der Betreffende gegenüber der Gemeinde zur anteiligen Kostenerstattung verpflichtet.

Auch unter diesen Voraussetzung fehlt es für den geltend gemachten Erstattungsanspruch an einem wirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Insoweit mangelt es bereits an der für öffentlich-rechtliche Verträge gesetzlich vorgesehenen Schriftform. Darüber hinaus stehe der Rückzahlung jedoch auch das Bayerische Feuerwehrgesetz entgegen. Dieses räume den unentgeltlich tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein. Daraus folge eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten.

-Bayerischer VGH, Urt. v. 24.04.2015 – 4 BV 13.2391-