Übergibt ein Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft zum Zwecke der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts, die nicht den vertraglichen Umfang der Bürgschaft erfasst, muss der Auftraggeber dennoch den Sicherheitseinbehalt auszahlen, wenn er diese unzureichende Bürgschaft nicht unverzüglich moniert.

-LG Berlin, Urt. v. 26.03.2015 – 95 O 84/14-