Ein Anlieger hat nur dann Anspruch auf weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des fließenden Verkehrs, wenn eine Gefahrenlage gegeben ist. Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs setzt unter anderem eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und zudem das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

-VG Koblenz, Urt. v.  08.05.2015 – 5 K 742/14.KO-