Gesellschaftsrecht – Amtslöschung der Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beim herrschenden Unternehmen
Ein beim herrschenden Unternehmen (versehentlich) eingetragener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterliegt nicht ohne Ermessensausübung der Amtslöschung; für die Vornahme und Beibehaltung der Eintragung können gute Gründe sprechen. -OLG Celle, Beschl. v. 04.06.2014 - 9 W 80/14-


