1. Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB besteht unabhängig von etwaigen Einreden des Bestellers im Hinblick auf die fehlende Fertigstellung des Werks oder das Bestehen von Mängeln. Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben grundsätzlich außer Betracht.

2. Der Anspruch auf Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit entfällt erst, soweit aus dem Vertrag endgültig keine Ansprüche mehr bestehen, etwa aufgrund der Aufrechnung mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung oder einer anderweitigen, aufgrund eines unstreitigen Sachverhalts bestehenden rechtsvernichtenden Einwendung.

OLG Schleswig, Urt. v. 30.08.2013 – 1 U 99/12-