Die Klagen einer Gemeinde, einer Waldgenossenschaft und von privaten Grundstückseigentümern gegen den Planfeststellungsbeschluss für die „380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld“ war abzuweisen: Der Abschnitt ist Teil der geplanten Thüringer Strombrücke, einer insgesamt 210 km langen 380-kV- Höchstspannungsleitung zwischen den Umspannwerken Bad Lauchstädt in Sachsen-Anhalt und Redwitz in Bayern. Die erforderliche Planrechtfertigung ergibt sich aus dem Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist verbindlich und kann vom Gericht nur in Frage gestellt werden, wenn die Einschätzung des Gesetzgebers evident sachwidrig wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden. Das Vorhaben hat im europäischen Verbundnetz und als nationale Kuppelleitung eine tragende Funktion. Eine Umrüstung bestehender Leitungen mit neuer kapazitätserhöhender Technik würde zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen; derartige Maßnahmen entsprechen überdies auf der Höchstspannungsebene noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets scheiden wegen der Bündelung mit der vorhandenen Höchstspannungsleitung Mecklar-Vieselbach aus. Abwägungsmängel liegen nicht vor. Belange der Klägerin zu 1 als staatlich anerkannter Erholungsort und als Fremdenverkehrsgemeinde sind in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden.

BVerwG Urt. v. 18.07.2013- 7 A 4.12