1. Die Klausel eines Bauvertrags, wonach

 

„dieser Vertrag nicht zustande kommt, wenn die Finanzierung nicht gewährleistet oder nicht gesichert ist bzw. wenn kein Finanzpartner gefunden werden kann“,

 

stellt eine sog. auflösende Bedingung dar.

2. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass wechselseitig keinerlei Ansprüche bestehen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, und tritt diese Bedingung ein, erhält der Auftragnehmer selbst dann keine Vergütung, wenn im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung einvernehmlich mit der Vertragsdurchführung begonnen wurde und der Auftragnehmer bereits erhebliche Planungs- und Bauleistungen erbracht hat.

 -OLG Köln, Urt. v. 28.06.2013 – 19 U 91/10-