Zivilrecht – Keine einseitige Änderung von vertraglichen Preisänderungsklauseln durch Versorgungsunternehmen
Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Grundsätzlich können Verträge nur durch übereinstimmende Erklärungen der Vertragspartner geändert werden. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) weichen von diesem Grundsatz auch nicht ab. Insbesondere enthält § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV allein die weitere formelle Voraussetzung, dass [...]


