Ein Ehegatte kann bei Schenkung eines Geldbetrages durch den anderen Ehegatten die Spende einkommensteuerlich abziehen, wenn die Ehegatten zusammen veranlagt sind und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Die erforderliche Freiwilligkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung – wie hier im Schenkungsvertrag – aber ihrerseits freiwillig eingegangen war. Auch kommt es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.

-BFH, Urt. v. 15.01.2019 – X R 6/17-