1. Ein Gebrauchtwagenhändler, der im Namen einer Privatperson ein Auto verkauft, kann Gewährleistungsansprüche nicht wirksam ausschließen, wenn für den Käufer nicht ersichtlich ist, wer der Vertragspartner war. Händler hat nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen. Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst sei man selbst Vertragspartner (§ 164 Abs. 2 BGB).
  2. Der Kläger hatte im Internet eine Anzeige eines Osnabrücker Autohauses gesehen. Ein VW Multivan wurde dort zum Preis von rund 15.000 Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

-OLG Oldenburg (Oldenburg) 08.11.2018 – 1 U 28/18-