1. Die Musterfeststellungsklage gegen Autokreditverträge der Mercedes-Benz-Bank wird als unzulässig abgewiesen, da die klagende „Schutzgemeinschaft für Bankkunden“ nicht berechtigt ist, stellvertretend für Verbraucher vor Gericht zu streiten. Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer Musterfeststellungklage davon abhängig gemacht, dass diese von einer sog. „qualifizierten Einrichtung“ i.S.d. § 606 ZPO erhoben werde. Es lässt sich nicht feststellen, dass der klagende Verein alle entsprechenden gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat insbesondere nicht belegen können, dass sie als Mitglieder mindestens 350 natürliche Personen hat, in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt und Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt.
  2. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hält die Widerrufsklauseln in den Verträgen für unverständlich und hatte daher versucht, sie für unzulässig erklären zu lassen. Vor allem viele Diesel-Fahrer sehen in diesem Vorgehen eine Möglichkeit, ihren Autokauf per „Widerrufs-Joker“ rückgängig zu machen.

-OLG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2019 – 6 MK 1/18-