Vertragsrecht – Kein Architektenvertrag, kein Architektenhonorar!
1. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass Architekten zur Akquisition von Aufträgen Teilleistungen zunächst unentgeltlich erbringen, um anschließend den Auftrag zu erhalten. 2. Hinsichtlich der unentgeltlichen Akquisetätigkeit kann keine Beschränkung auf bestimmte Leistungsphasen angenommen werden, ab deren Überschreitung von einem vergütungspflichtigen Vertragsverhältnis auszugehen ist. Selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 können im Rahmen der Akquise [...]