Eine von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Ausnahmebewilligung, zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern an den letzten beiden Adventssonntagen im Dezember 2015, war rechtswidrig.
Aus den Angaben des beigeladenen Logistikdienstleisters ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot vorgelegen hatten. Eine solche Ausnahme kommt nach dem Arbeitszeitgesetz nur in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Unter „besonderen Verhältnissen“ sind nur solche Umstände zu verstehen, die von außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen keinen Einfluss nehmen kann. Die Sondersituation durch erhöhtes Auftragsvolumen hat – nach den eigenen Angaben des beigeladenen Unternehmens – zumindest auch maßgeblich auf dem Geschäftsmodell des die Webseite betreibenden Unternehmens beruht, dessen Handeln sich der beigeladene Logistikdienstleister zurechnen lassen muss. Nach diesem Geschäftsmodell sind den Kunden kürzeste Lieferfristen selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden.
-OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 – 4 A 738/18-