Ein nach der Trennung abgeschlossener Vergleich, mit dem alle gegenseitigen Ansprüche durch Zahlung eines bestimmten Betrages abgegolten werden, erfasst nur die bis zum Abschluss des Vergleichs entstandenen Ansprüche, nicht jedoch einen Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatzanspruch war nicht von dem Vergleich erfasst, da er sich erst aus dessen Abschluss ergeben hatte.
-OLG Bremen, 26.10.2019 – 4 UF 39/18-