Das BAG hat entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Der Arbeitnehmer hat im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hat, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und sich daran, im engen zeitlichen Zusammenhang, eine, im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte, weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt.
-BAG, 11.12.2019 – 5 AZR 505/18-