Öffentliches Baurecht – Auswirkungen späterer Planungen können unberücksichtigt bleiben!
1. Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn die Planung zwangsläufig zu einer Betroffenheit im Gebiet einer späteren Planung führt oder die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge [...]