1. Eine Nutzungsuntersagung führt anders als die Beseitigungsanordnung nicht zu irreparablen Schäden und kann ihre Funktion nur erfüllen, wenn sie für sofort vollziehbar erklärt wird.
  2. Der Sofortvollzug des alleine auf formelle Illegalität gestützten Nutzungsverbotes beruht darauf, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht anderenfalls unterlaufen würde, der „Schwarzbauer“ einen zeitlichen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bauantragsteller erhielte und unangemessene Wettbewerbsvorteile entstehen könnten.
  3. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots vor, ist ein solches in der Regel auch anzuordnen.

-VGH Hessen, Beschl. v. 13.11.2023 – 4 B 1377/23, ibrrs 2023, 3292-