Nicht untersucht: Verdeckter Mangel gilt nicht als genehmigt!
Ein verdeckter Mangel im Sinne des § 377 Abs. 3 HGB liegt auch dann vor, wenn - obwohl geboten - keine Stichproben der gelieferten Waren genommen wurden, aber auch bei der Entnahme einer Stichprobe der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entdeckt worden wäre. Die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 und Abs. 3 [...]