Ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts, der von einem anderen Gesellschafter die Rückzahlung angeblich eigenmächtiger Entnahmen an die Gesellschaft verlangt, hat zunächst nur das Vorliegen von Entnahmen darzutun und nachzuweisen. Stehen solche Entnahmen fest, obliegt dem beklagten Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er hierzu berechtigt war. Die Berechtigung kann sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur aus einer Vereinbarung der Gesellschafter ergeben.

-OLG Köln, Urt. v. 24.09.2014 – 5 U 177/12-