Verkehrsrecht – Grenzen des „faktischen Überholverbots“
1. Derjenige, der unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, muss sich im Falle eines Unfalls nur dann einen Verstoß gegen ein so genanntes "faktisches Überholverbot" vorhalten lassen, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Außerdem schütze ein "faktisches Überholverbot" nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrsteilnehmer und nicht auch [...]


