Die Bun­des­po­li­zei ist nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen zum Ein­schrei­ten auf Bahn­hofs­vor­plät­zen be­fugt. Das Vor­ge­hen der Bun­des­po­li­zei war rechts­wid­rig, weil sie für die un­ter­nom­me­nen Maß­nah­men sach­lich nicht zu­stän­dig war. Die Bun­des­po­li­zei hat die Auf­ga­be, auf dem Ge­biet der Bahn­an­la­gen der Ei­sen­bah­nen des Bun­des Ge­fah­ren für die öf­fent­li­che Si­cher­heit oder Ord­nung ab­zu­weh­ren. Maß­geb­lich für die Be­stim­mung des Be­griffs „Bahn­an­la­ge“ ist die Ei­sen­bahn- Bau- und Be­triebs­ord­nung (EBO). Als „An­la­gen einer Ei­sen­bahn, die das Be- und Ent­la­den sowie den Zu- und Ab­gang er­mög­li­chen oder för­dern“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO) sind da­nach nur sol­che Flä­chen im Vor­feld eines Bahn­hofs ein­zu­stu­fen, bei denen ob­jek­ti­ve, äu­ßer­lich klar er­kenn­ba­re, d.h. räum­lich prä­zi­se fi­xier­ba­re, An­halts­punk­te ihre über­wie­gen­de Zu­ord­nung zum Bahn­ver­kehr im Un­ter­schied zum All­ge­mein­ver­kehr be­le­gen. Hier­von aus­ge­hend han­del­ten im vor­lie­gen­den Fall die Bahn­po­li­zis­ten au­ßer­halb ihrer Zu­stän­dig­keit. Der Ein­satz­ort be­fand sich näm­lich vor dem Bahn­hofs­ge­bäu­de in Trier neben der Trep­pe auf dem Bahn­hofs­vor­platz.

-BVerwG, Ur­t. v. 28.05.2014 – BVerwG 6 C 4.13