Öffentliches Baurecht – Zur Abgrenzung zwischen Nutzungsänderung und Neuerrichtung
Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit zu geringen Tiefen der Abstandsflächen bestehen, können Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Baumaßnahmen, die nicht so weit in den Bestand des Gebäudes eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, können (noch) als eine Änderung und Nutzungsänderung eingeordnet werden. [...]