1. Die Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dem ein wirksamer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zukommt, ist regelmäßig mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden. Der aus §§ 611a Abs. 1, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG folgende Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes. Deshalb muss der Arbeitnehmer mit seinen Rechten nur dann zurücktreten, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
  2. Liegt keine vertragswidrige Freistellung des Arbeitnehmers vor, unternimmt der Arbeitgeber Bemühungen, den Arbeitnehmer angemessen zu beschäftigen und lehnt der Arbeitnehmer verschiedene Angebote zur Beschäftigung als Redakteur ab, ist kein Fall der widerrechtlichen Nichtbeschäftigung anzunehmen.
  3. Nicht jede Verletzung des Beschäftigungsanspruchs führt zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Fehlt es an einem den Arbeitnehmer erkennbar ausgrenzenden, ihn in seinem sozialen Geltungsanspruch schwerwiegend beeinträchtigenden Verhalten der maßgeblichen Akteure auf Arbeitgeberseite, handelt es sich bei einer unzureichenden Beschäftigung nicht um einen vergleichbar schwerwiegenden Fall wie eine Nichtbeschäftigung.
  4. Ist der Arbeitgeber nach der bisherigen Vertragspraxis im Rahmen billigen Ermessens (§ 106 GewO) frei darin, den Arbeitnehmer seiner Eignung entsprechend mit jedweden Aufgaben eines 1. Reporters bzw. Redakteurs mit besonderen Aufgaben einzusetzen, ist dem Arbeitnehmer weder aus Art. 2 Abs. 1 noch aus Art. 5 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Wahrung einer bestimmten publizistischen Bedeutung erwachsen. Gegenüber dem Arbeitgeber, der als Rundfunkanstalt seinerseits Grundrechtsträger i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist und sich auch hinsichtlich der Beschäftigung seines Personals hierauf berufen kann, ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich auf seine „innere Pressefreiheit“ zu berufen.

-ArbG Köln, Urt. v. 12.04.2023 – 18 Ca 5765/22, nach ibr-