Zivilrecht – Zurechnung der Maklertätigkeit
1. Beschränkt sich die Tätigkeit eines Grundstückmaklers auf das Anbieten reiner Maklerdienste ohne Einbindung in die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten des Verkaufsinteressenten, kommt eine Zurechnung seines Verhaltens nach § 278 BGB sowie seiner Kenntnis nach § 166 Abs. 1 BGB analog auch dann nicht in Betracht, wenn der Makler den Kaufinteressenten arglistig täuscht. 2. [...]