1. Ist eine Tribüne im Stehplatzbereich einer Eissporthalle nicht über eine Treppe, sondern nur über die Stufen des Stehplatzbereichs selbst zugänglich, so kann der Betreiber der Halle aufgrund einer Verletzung seiner deliktischen Verkehrssicherungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um Gefahren von Zuschauern abzuwenden, denen diese beim Aufsuchen vor und dem Verlassen ihres Platzes nach der Veranstaltung ausgesetzt sein können.

2. Die Haftung des Betreibers kann begründet sein, wenn eine 67 Jahre alte Besucherin nach Ende einer Veranstaltung, bei der ältere Personen zum Zielpublikum gehören, beim Verlassen des Tribünenbereichs aufgrund eines Stoßes eines der hinter ihr folgenden, drängelnden Zuschauer auf den Boden der Halle stürzt und sich dabei verletzt, weil ein am Rand des Tribünenbereichs angebrachter Handlauf, an dem sich die Verletzte beim Hinabsteigen der etwa 25 cm hohen Stehplatzstufen bis unmittelbar vor dem Sturz festgehalten hatte, ein kurzes Stück vor dem Hallenboden und damit verfrüht endet, so dass die Verletzte im Moment des Stoßes an dem Geländer keinen Halt mehr findet.
Es kann unter solchen Umständen gerechtfertigt sein, Inhalt und Umfang der am Unfallort einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten des Betreibers zumindest nach den Anforderungen zu bestimmen, die für Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden gelten.

-OLG Stuttgart, Urt. v. 20.7.2010 – 12 U 55/10-