Erbrecht – Kostentragung im Erbscheinsverfahren bei Bestreiten der Echtheit des Testaments
1. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ausschließlich auf Antrag eingeleitet werden, haftet der Veranlasser des Verfahrens für die Kosten. Nur wenn ein Beteiligter schuldhaft Anlass für die Beauftragung des Schriftvergleichsgutachtens gegeben hat, haftet er entsprechend dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG für die Kosten. 2. Trägt ein Beteiligter, der nicht [...]