Enthält ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament von kinderlosen Eheleuten die Klausel, dass der überlebende Ehegatte „in keiner Weise in seinem Verfügungsrecht über den Nachlass beschränkt oder beschwert“ ist, so ist er nach dem Tod seines Ehegatten nicht gehindert, in einem neuen Testament abweichend von den wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament zu testieren.
– OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.04.2021 – 20 W 3/20, BeckRS 2021, 32070 –