Der in einem Ehegattentestament benutzte Begriff „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ ist nicht auf Kinder der Erblasser beschränkt, sondern kann auch Enkel und Urenkel umfassen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Wären nur die Kinder gemeint, hätten die Eheleute auch den Begriff „Kinder“ gewählt. Es ist auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – gleichbehandeln wollten. Denn häufig haben die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssen und eher finanzielle Unterstützung nötig haben.
-OLG Oldenburg, Urt. v. 11.09.2019 – 3 U 24/18-