1. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ausschließlich auf Antrag eingeleitet werden, haftet der Veranlasser des Verfahrens für die Kosten. Nur wenn ein Beteiligter schuldhaft Anlass für die Beauftragung des Schriftvergleichsgutachtens gegeben hat, haftet er entsprechend dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG für die Kosten.
2. Trägt ein Beteiligter, der nicht Antragsteller ist, objektiv begründete Einwände gegen die Echtheit des Testaments vor, wird es nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen, ihm die Kosten eines Schriftgutachtens aufzuerlegen. Gegen eine Kostenhaftung spricht auch die aus dem Amtsermittlungsgrundsatz folgende umfassende gerichtliche Aufklärungspflicht.
– OLG Bamberg, Beschl. v. 10.01.2022 – 2 W 30/21, BeckRS 2022, 184 –