Bei der durch die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen eingetretenen Situation handelt es sich um eine Absperrung i.S.v. § 2250 Abs. 1 BGB, so dass ein Nottestament nur dann wirksam ist, wenn während des gesamten Errichtungsaktes gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind.
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2022 – 3 Wx 216/21, BeckRS 2022, 1137 –