Arbeitsrecht – Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. -BAG, Urt. v. 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24-


