Öffentliches Baurecht – Anforderungen an die Begründung einer Rückbauverfügung?
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte [...]


