Baurecht – Subsidiaritätsklausel begründet kein Leistungsverweigerungsrecht!
Mit der Darstellung der Mängelerscheinung (hier: Feuchtigkeit im Dachschichtenpaket) macht der Auftraggeber den Mangel selbst zum Gegenstand seines Vortrags. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist mit der Bezeichnung einer Mängelerscheinung nicht verbunden. Die tatsächlichen Ursachen sind vielmehr vollständig erfasst. Sämtliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen, die zur Beseitigung dieses Mangelsymptoms [...]


