Privates Baurecht – Bauarbeiten gehören nicht zur Baustelleneinrichtung!
Die Baustelleneinrichtung umfasst z. B. die Lagerung von Geräten und Maschinen, das Aufstellen von Containern zur Unterbringung von Arbeitskräften, witterungsempfindlichen Bau- und Bauhilfsstoffen, Ersatzteilen und Ähnlichem sowie Lager- und Verkehrsflächen. Nicht zur Baustelleneinrichtung gehören die Bauarbeiten als solche, das heißt auch nicht die Erstellung von Brunnen, Bohrungen oder Leitungsverlegung zur Wasserhaltung. -LG Münster, Urt. v. [...]


