Öffentliches Baurecht – „Regelvermutung” ersetzt keine Einzelfallbeurteilung!
Auch eine „Regelvermutung” für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig. -BVerwG, Beschl. v. 30.04.2024 - 4 B 19.23, nach IBR-