Öffentliches Baurecht – Satzung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion kann Außenbereichsvorhaben einbeziehen!
In den Geltungsbereich einer Satzung nach § 22 BauGB können auch die Grundstücke einzelner Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung im Außenbereich einbezogen werden, die mit dem fremdenverkehrsgeprägten Hauptort in engem städtebaulich-funktionalem Zusammenhang stehen. -OVG Niedersachsen, Urt. v. 07.08.2024 - 1 KN 33/24, nach ibr