1. Eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe benötigt nur dann ein Geländer oder einen Handlauf, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Dies kann sich ggf. aus der Gestaltung der Treppe ergeben.
  2. Die Regelungen der Landesbauordnung ist im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen ist. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO (in Thüringen § 1 Abs. 2 Nr. 1 ThürBO) wonach die Vorschriften der Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten. Damit ist allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegende Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen sei.

-OLG Koblenz, Urt. v. 05.07.2018 – 1 U 1069/17-