1. Die Bewehrung, die Betongüte und die Beschichtung sind vom Tragwerksplaner festzulegen. Weist die Bewehrungsplanung Mängel auf, führt der Hinweis „Oberflächenschutz nach Angabe der örtlichen Bauleitung“ auf den Bewehrungsplänen nicht zu einem Mitverschulden des Generalplaners.
  2. Dem Architekten und dem Tragwerksplaner steht kein Nachbesserungsrecht zu, wenn sich der Schaden bereits im Bauwerk realisiert hat. Der Auftraggeber muss sich deshalb nicht auf ein unsicheres Mängelbeseitigungskonzept einlassen.
  3. Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt.
  4. Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren mit Verhandlungsvollmacht ausgestatteten Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird.

-OLG München, Urt. v. 30.01.2018 – 9 U 162/17 Bau-