Demonstrationen auch auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens sind erlaubt. Die Fraport AG ist gegenüber der Demonstrantin unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die Nutzung des Flughafens in zivilrechtlicher Formen enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Daher können sich Demonstranten auf die Grundrechte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen.

-BVerfG, Beschl. v. 22.02.2011-1 BvR 699/06-