Das Arbeiten mit einem Winkelschleifer in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten Schuppentür ist, wenn dadurch ein Brand entsteht, grob fahrlässig, so dass der Verursacher die angefallenen Feuerwehrkosten tragen muss. Der Verursacher wurde daher zu Recht dem der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, von der Verbandsgemeinde R. zu den angefallenen Feuerwehrkosten in Höhe von etwas über 4.000 Euro herangezogen.

-VG Koblenz, Urt. v. 09.02.2011-5 K 894/10.KO-