GESELLSCHAFTSRECHT: Keine Haftung des Geschäftsführers bei Zahlung von Umsatz- und Lohnsteuern sowie Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife

Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 S. 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.

-BGH, Urt. v. 25.1.2011 – II ZR 196/09-

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