Die gewerbliche Durchführung von Tantra-Massagen ist nach der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz verboten. Die Betriebstätte der Antragstellerin wird aufgrund der darin angebotenen Tantra-Massagen von dem Öffnungsverbot der Corona-Bekämpfungsverordnung für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen erfasst. Dabei kann offen bleiben, ob ihre Betriebstätte aufgrund der darin angebotenen Tantra-Massagen als Prostitutionsstätte im Sinne der Corona-Bekämpfungsverordnung einzuordnen ist. Der Verordnungsgeber bringt jedenfalls mit dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ zum Ausdruck, dass die Durchführung von sexuellen Handlungen in gewerblich hierzu betriebenen Einrichtungen wegen des damit verbundenen Infektions- bzw. Ansteckungsrisikos untersagt werden soll. Dass die von der Antragstellerin praktizierte Form der Tantra-Massage darauf gerichtet sei, die Kunden sexuell zu erregen, war von ihr nicht in Abrede gestellt worden. Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ihres Betriebs im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungen, insbesondere zu (Wellness)Massagen vor, die nach der Corona-Bekämpfungsverordnung unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen erbracht werden dürfen. Denn bei der Erbringung der in ihrem Betrieb angebotenen Tantra-Massagen besteht wegen des vermehrten Ausstoßes von Aerosolen ein deutlich höheres Infektionsrisiko als bei der Durchführung von Wellnessmassagen.
-OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2020 – 6 B 10864/20, nach juris Logo-