Die Stadt Köln durfte am 24.08.2020 eine zweiwöchige häusliche Quarantäne für einen Schüler einer Kölner Grundschule anordnen, der mit einem mit dem Corona-Virus infizierten Mitschüler bei der Nachmittagsbetreuung engen Kontakt hatte.
Die Quarantäneanordnung war auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes rechtmäßig. Zwar stufte das Robert-Koch-Institut Personen, die sich in demselben Raum, z.B. einem Klassenzimmer, mit einem bestätigten Covid-19-Infizierten aufhielten, ohne mit ihm einen mindestens 15-minütigen face-to-face-Kontakt gehabt zu haben, grundsätzlich als Kontaktpersonen mit einem geringeren Infektionsrisiko (Kategorie II) ein und hielt für diese keine Quarantänemaßnahmen für erforderlich. Jedoch war im entschiedenen Einzelfall zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht nur während des gemeinsamen Unterrichts, sondern auch während des gemeinschaftlichen Besuchs der OGS (Offene Ganztagsschule) nahen Kontakt zu dem infizierten Mitschüler hatte. In der Ganztagsbetreuung hatte es keine festen Sitzplätze gegeben, alle teilnehmenden Schüler hatten sich ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht in denselben Räumlichkeiten frei bewegen und miteinander spielen dürfen. Daher hatte die Stadt Köln die Mitschüler des infizierten Kindes zu Recht als Personengruppe mit einem höheren Infektionsrisiko (Kategorie I) eingestuft. Hierzu zählte das RKI unter anderem Kontaktpersonen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen ausgesetzt waren, wie etwa bei Feiern, gemeinsamem Singen oder Sporttreiben in Innenräumen. Hiermit sei die OGS-Betreuung vergleichbar.
Die aus dieser Einstufung folgende Quarantäneanordnung war auch verhältnismäßig. Denn die mit der zeitlich befristeten Maßnahme verbundene Beeinträchtigung der persönlichen und schulischen Entwicklung der Viertklässler war im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen, insbesondere auch um den generellen Schulbetrieb aufrecht zu erhalten.
Das Gesundheitsamt war schließlich auch nicht gehalten gewesen, die Quarantäne nur bis zur Vorlage eines negativen Corona-Tests anzuordnen, da diese Tests fehleranfällig und bei dem hohen Verbreitungsrisiko durch Personen der Kategorie I nicht ausreichend zuverlässig sind, um eine Quarantäne entbehrlich zu machen.
-VG Köln, Beschluss v. 31.08.2020 – 7 L 1540/20, nach juris Logo-