Die in der schleswig-holsteinischen Corona-Bekämpfungsverordnung angeordnete Pflicht für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen verletzt nicht das Erziehungsrecht der Eltern. Durch das Tragen einer Maske ist keine Kindeswohlgefährdung zu befürchten; denn in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wird dadurch nicht eingegriffen. Die Maskenpflicht gilt in Schleswig-Holstein auf dem Gelände von Schulen, aber nicht im Unterrichtsraum, auf dem Schulhof oder der Mensa, wenn die „Kohortenregel“ oder ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
-OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.08.2020 – 3 MR 37/20, nach juris Logo-